Satzung

Imkerverein Bad Königshofen e. V.

§1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Imkerverein Bad Königshofen e. V.
Er hat seinen Sitz in Bad Königshofen und ist im Vereinsregister Schweinfurt unter der Nummer VR 20311 eingetragen.
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbands Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung
b) Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen
c) Verbesserung der Bienenweide
d) Bekämpfung von Bienenkrankheiten
e) Schutz der Wildbienen
f) Betrieb eines Lehrbienenstandes
g) Betrieb eines barrierefreien Info-Pavillons

§3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Als Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen kann an ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nach Haushaltslage, eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe der steuerlichen Höchstbeträge § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Der Beschluss und die geleisteten Tätigkeiten sind im Versammlungsprotokoll zu vermerken.

§4
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e. V. (LVBI).

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c) Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
d) Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seitens des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7
Organ des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse der Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Behandlung der eingereichten Anträge
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6 d)
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer

§ 10
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§11
Auflösung des Vereins / Vermögensbindung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellen Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Königshofen im Grabfeld die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 03. April 2022 in Bad Königshofen von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Grabfeldbiene Unterschriften Vorstand

Stand: 03. April 2022